Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeines
1.1. Der gesamte Geschäftsverkehr zwischen Mietservice Wiese GbR und unseren Kunden unterliegt
den nachstehenden Bedingungen. Die Unwirksamkeit eines Teils hat keinen Einfluss auf die
Gültigkeit des übrigen Inhalts. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht
anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen.
1.2. Die widerspruchslose Entgegennahme der Lieferung oder Leistung stellt eine Anerkennung
unserer Geschäftsbedingungen dar.
1.3. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden müssen schriftlich bestätigt werden.
1.4. Der Käufer erkennt mit der Auftragserteilung die Vertragsbedingungen an.
§ 1 Übergabe
Gegenstand/Gegenstände des Nutzungsvertrages, Zubehör, sowie deren Zustand werden im
Übergabeprotokoll separat beschrieben, unterliegen aber den Vereinbarungen dieses
Vertrages.
§ 2 Mietpreis
Der Mietpreis ist wie im Punkt „Zahlung“ definiert, zu entrichten.
§ 3 Kaution
Die Kaution ist im Voraus zu entrichten. Am Ende des Mietzeitraumes erhält der Mieter die
Kaution zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen
Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der Mietsache, besteht.
§ 4 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere die
Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise
o.Ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und die
Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder
Nutzung der Mietsache gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu
informieren.
(2) Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch
Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht
werden. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den
vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt
insbesondere für Verschleißteile.
(3) Der Mieter ist verpflichtet auf seine Kosten:
– Den Anhänger bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung,
starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zusichern;
– Den Anhänger bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten
entsprechend zu sichern
(4) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden am Anhänger, die durch Verletzung seiner
Fürsorge- und Sorgfaltspflichten während der Mietzeit entstehen. Ebenso haftet der Mieter für
Verletzungen seiner Fürsorge- und Sorgfaltspflichten durch Personen, die auf seine
Veranlassung hin mit dem Anhänger in Berührung kommen, worunter bspw.
Betriebsangehörige oder Verwandte zu verstehen sind.
(5) Verursachen sonstige Personen Schäden am Anhänger oder Erfüllungsgehilfen „bei
Gelegenheit“, ist der Mieter verpflichtet, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des
Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache möglichst beweiskräftig
festzustellen oder – bei Vorliegen einer Straftatdurch Polizeibeamte feststellen zu lassen und
dem Vermieter unverzüglich zu melden.
(6) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen,
insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten
Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es
nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
(7) Der Mieter haftet für alle Schäden am Anhänger, die auf Bedienungsfehler während der
Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
(8) Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor,
so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 45 €
(brutto) als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
(9) Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich
anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Auch ein Verlust einer Mietsache muss umgehend angezeigt werden.
Die Wiederbeschaffungswerte befinden sich in §15. Dieser muss umgehend an den Vermieter
entrichtet werden um weitere Mietausfälle zu verhindern.
(10) Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am
Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie vom
Vermieter erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der
Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß
der Preisberechnung in § 2 für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die
Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.
(11) Unsaubere Rückgabe der Mietobjekte wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Reinigungsgebühren: Kühl/Tiefkühlanhänger je 150€, Toilettenwagen je 150€, Tische/Bänke
je 10€, Zelt/Pavillon je 100€. Die Reinigung von Hussen ist im Mietpreis inbegriffen. Sollten
Hussen jedoch mit nicht zu reinigenden Flecken zurückgegeben werden, wird der
Wiederbeschaffungspreis nach § 15 in Rechnung gestellt.
(12) Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass der Anhänger auf dem Zielort/Gelände stehen
und betrieben werden darf. Genehmigungen sind vorher vom Mieter einzuholen. Etwaige
anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei entstehenden Strafen gehen die Kosten zu
Lasten des Mieters.
(13) Vorher festgelegte Termine und Uhrzeiten zur Abholung müssen eingehalten werden.
Wartestunden bei der Abholung werden mit 50€ + MwSt. pro angefangener Stunde
berechnet.
(14) Bei Dauermieten eines Kühl/Tiefkühlanhängers, von mehr als 7 Tagen, ist das
Kühlaggregat in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal wöchentlich, abzutauen.
Die sonst entstehende Feuchtigkeit könnte sowohl Waren als auch das Aggregat vereisen und
damit beschädigen!
§ 5 Pflichten des Vermieters
(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den oben
angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur
uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der
Mietsache berechtigt ist.
(2) Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung
bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einen anderen Ort als seinen Wohnoder Geschäftssitz zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr
des Mieters. (3) Der Vermieter liefert Anhänger und alle Anderen Artikel bis an die
Bordsteinkante. (4) Der Vermieter ist nicht für Schäden verantwortlich, die durch die
Benutzung von Mietobjekten an Nichtmietobjekten entstehen. (5) Sollte ein Mietobjekt durch
Fremdverschulden (Diebstahl, Beschädigung vom Vormieter o.Ä.) zum Beginn der Mietdauer
nicht verfügbar sein, kann der Vermieter dafür nicht haftbar gemacht werden.
§ 6 Versicherung
Der Mieter ist für die gemieteten Gegenstände vollumfänglich verantwortlich. Der Mieter hat
eine entsprechende Versicherung abzuschließen, die im Fall von Beschädigung (Unfall,
Graffiti) eingreifft und reguliert.
§ 7 Vertrag/ Vertragslaufzeit
(1) Der Vertrag wird auf die bestimmte Zeit für die angegebenen Mietsachen geschlossen,
und kommt durch die Bestellung des Mieters und die anschließende schriftliche
Auftragsbestätigung, Rechnungserteilung oder Lieferung zustande.
(2) Die im Mietvertrag vereinbarte Mietdauer (Termine) ist für beide Parteien verbindlich, sie
kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
§ 8 Allgemeines
Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die aufgeführten Vertragsbedingungen.
Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Durch seine Unterschrift erkennt der Mieter an,
dass er die Mietgegenstände in technisch einwandfreiem Zustand übernommen hat. Beim
Mieten einer Kühleinheit wurde diese vorgeführt und erklärt.
§ 9 Haftung und Haftungsausschluss
Die Anhänger werden vor jeder Auslieferung mit einer umfangreichen Checkliste geprüft.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden die an der Ware entstehen, die durch Ausfall bzw.
technischen Ausfall oder die falsche Auswahl des Kühlaggregates durch den Mieter auftreten.
Der Mieter hat die Kühlung regelmäßig zu kontrollieren. Der Mieter haftet grundsätzlich dem
Vermieter bei Eintritt von Schäden am Anhänger in voller Höhe für den dem Vermieter
entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die
Reparaturkosten im Schadensfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für
Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Wertminderung und Mietausfall. Der Mieter ist
für die Einhaltung der Anhängelast seines Fahrzeuges allein verantwortlich, sowie für
Verkehrsverstöße aller Art. Die Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Auch für
Reifenschäden jeglicher Art, sowie für die Dichtheit des Aufbaus wird keine Haftung vom
Vermieter übernommen. Folgeschäden am Fahrzeug oder dem Ladegut werden vom
Vermieter nicht übernommen und somit ausdrücklich ausgeschlossen. Die Kühl- und
Gefrieraggregate tauen technisch bedingt alle 8 Stunden ab.
Haftung des Mieters
a) Für technische und kaufmännische Wertminderung.
b) Für Bergungs- und Rückführungskosten.
c) Für Sachverständigenkosten.
d) Für Reparaturkosten in voller Höhe.
Nichtigkeit
a) Bei Nichtigkeit einzelner Teile dieses Vertrages, bleiben die anderen Teile dennoch
rechtswirksam.
§ 10 Pflichten des Mieters für Anhänger
Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Dies betrifft besonders die
korrekte Wahl der Stromquelle für das Külaggregat. Für Schäden an Aggregat, Kühlung oder
eigener Stromversorgung, ist der Mieter vollumfänglich verantwortlich. Der Mieter ist für
sich oder dessen Fahrer für die Fahrtüchtigkeit und des Vorhandenseins einer gültigen
Fahrerlaubnis selbst verantwortlich. Der Anhänger ist vom Mieter sorgfältig gegen Diebstahl
zu sichern, verstößt der Mieter gegen diese Bedingung, so muss er vollen Schadenersatz bis
zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich Mietausfalls leisten. Eine Beladung im
Stand darf nur nach Nutzung der Schwerlaststützen erfolgen. Maximale Beladung Einachser
800 kg, Zweiachser 2000 kg. Vor Fahrtantritt müssen die Feststellbremse und die
Schwerlaststützen kontrolliert werden. Die Höchstgeschwindigkeit des Gespannes beträgt 80
Km/h. Der Kühlanhänger darf nicht beladen gefahren werden. Der Fahrer benötigt mindestens
die Führerscheinklasse BE.
§ 11 Anzeigepflicht
Die Polizei ist in jedem Fall zur Ermittlung der Unfalltatsachen hinzuzuziehen. Der Vermieter
ist sofort zu verständigen und spätestens bei Rückgabe des Anhängers über alle Einzelheiten
schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere
Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht
anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden, sowie Wildschäden sind vom Mieter
dem Vermieter, sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Schäden und Verlust
Bei Auftreten von Schäden, dürfen Reparaturen nur nach Rücksprache und Maßgabe des
Vermieters durchgeführt werden. Anderenfalls trägt der Mieter die hierfür angefallenen
Kosten und haftet für jeden Schaden, den der Vermieter hierdurch erleidet. Bei irreparablen
Schäden oder Verlust/Diebstahl eines Mietobjektes gelten die in §15 aufgeführte
Wiederbeschaffungswerte für die Schadensregulierung. Für Schäden die an den
stromversorgenden Einrichtungen der Kühlaggregate entstehen übernimmt der Vermieter
keine Haftung. Bei Schäden/Vandalismus (Kratzer, Entwendung, Graffiti usw.), die von
Dritten verursacht werden, wird der Mieter vollumfänglich verantwortlich gemacht.
§ 13 Auslandsfahrten
Fahrten außerhalb des Bundesgebietes müssen vor Antritt der Fahrt bzw. bei Abschluss des
Mietvertrages durch den Vermieter genemigt werden.
§ 14 Stornierung
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur in schriftlicher Form zulässig. Dabei fallen folgende
Rücktrittskosten zu Lasten des Mieters an: a) bis zu 2 Wochen vor dem Mietdatum kann
kostenlos storniert werden, b) 1 bis 2 Wochen vor dem Mietdatum betragen die Kosten 25 %
des Mietbetrages, c) 2 Tagen bis einer Wochen vor dem Mietdatum betragen die Kosten 50 %
des Mietbetrages, d) unter 2 Tagen vor dem Mietdatum betragen die Kosten 100 % des
Mietbetrages.
§ 15 Wiederbeschaffungswerte
Kühlanhänger 12.000€, Tiefkühlanhänger 15.500€, Toilettenwagen 40.000€ Stromgenerator
6.500€, Spindelstüze 100€, Verlängerungskabel 50€, Kabel- trommel 80€, Stehtisch 100€,
Stehtischhusse 30€, Bierzeltgarnitur 180€, Verlängerungskabel je Meter 1€, Kaltgerätekabel
5€, Splint für Schwerlaststütze 15€, Schankwagen 20.000€, Trinkglas 1€, Gläserkorb 50€,
Nicht aufgeführte Gegenstände werden nach aktuellen Wiederbeschaffungswert berechnet.
§ 16 Anhänger
Standortüberwachung: Die Anhänger verfügen über eine aktive GPS-Überwachung und sind
mit einem Tracker zur Objektortung ausgestattet. Nur im Falle einer polizeilichen Maßnahme,
z.B. Diebstahl werden diese Systeme genutzt.
a.) Ist das Zugfahrzeug nicht ausreichend breit, sind zusätzliche Spiegel zu verwenden.
b.) Für die Stromversorgung sind keine Kabeltrommeln zu verwenden, und die Zuleitung
nicht in Ringen zu legen (max. 25 m lang und mind. 1,5mm2 oder max. 50m lang und mind.
2,5mm2)
c.) Ein normaler Sicherungsautomat kann durch den Anlaufstrom des Verdichters auslösen.
Als Vorsicherung sollte eine 16 Ampere Sicherung verwendet werden oder ein träger
Automat.
d.) Vor dem Beladen des Anhängers müssen die Stützen abgesenkt werden. Die Kühlung darf
nur in Betrieb genommen werden, wenn der Anhänger waagerecht oder leicht schräg nach
vorne steht.
e.) Die Kühlung hat eine Einschaltverzögerung von ca. 5 Min nach Anlegen der Spannung
und startet dann automatisch.
f.) Der Kühlanhänger, (GROSS) darf nur unbeladen transportiert werden, sonst wird das
zulässige Gesamtgewicht überstiegen.
§ 17 Dauer von Angeboten
Angebote haben eine Gültigkeit von 48h.
§ 18 Zahlung und Zahlungsverzug
Die Zahlung ist sofort mit Erhalt der Rechnung in Bar oder Vorkasse per Banküberweisung
fällig, abweichende Zahlungsziele und Zahlungsarten sind individuell nach Absprache
möglich. Ein Schuldner, der nicht Verbraucher ist, kommt automatisch spätestens 30 Tage
nach Fälligkeit der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine sofortige
Kündigung des Mietvertrages aus wichtigen Grund seitens des Vermieters wird sofort
eingeleitet.
§ 19 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die Regelung
treten, die der unwirksamen Regelung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.
§ 20 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hameln
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten.